Was sich am 18. August 2026 genau ändert
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien gilt seit dem 18. August 2024 in Stufen. Die für Verbraucherinnen und Verbraucher sichtbarste Stufe kommt jetzt: ab dem 18. August 2026 muss jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie ein einheitliches Etikett mit den allgemeinen Angaben aus Anhang VI Teil A der Verordnung tragen.
Diese Angaben müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie selbst aufgedruckt, eingraviert oder angebracht sein. Wo die Größe das nicht zulässt, etwa bei einer Knopfzelle, wandern sie auf die Verpackung und in die Begleitunterlagen. So oder so: Sie sehen sie vor dem Kauf.
Die Liste ist deutlich länger als das, was die meisten Hersteller heute aufdrucken:
- die Herstelleridentifikation samt Kontaktdaten;
- die Kategorie der Batterie und ihre Identifikation (Typ, Chargen- oder Seriennummer);
- Herstellungsort und Herstellungsdatum (Monat und Jahr);
- das Gewicht;
- die Kapazität;
- die Chemie: Lithium-Ionen, NiMH, alkalisch, Blei und so weiter;
- die enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium und Blei;
- die kritischen Rohstoffe, die zu mehr als 0,1 % enthalten sind.
Dazu kommen zwei bereits vertraute Symbole, die nun ausdrücklich in der Verordnung stehen: die durchgestrichene Mülltonne als Hinweis auf die Pflicht zur getrennten Sammlung und, sofern einschlägig, das chemische Symbol des betreffenden Schwermetalls direkt darunter. Die CE-Kennzeichnung ist bereits seit dem 18. August 2024 Pflicht.
So wird das neue Etikett aussehen
Optisch nichts Spektakuläres: kein einheitliches Logo, kein „Nutri-Score für Batterien“. Die Verordnung schreibt einen Mindestbestand an Informationen vor, das Layout bleibt Sache des Herstellers. So verteilen sich die Blöcke.
Das chemische Symbol erscheint nur bei Überschreitung der Schwellenwerte, und die Verordnung regelt sogar seine Größe: Es muss mindestens ein Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einnehmen und direkt darunter stehen. In einer Ecke in Vier-Punkt-Schrift zu verschwinden, ist damit ausgeschlossen.
Batterien, Powerbanks, Powerstations: wer fällt in welche Kategorie?
Die Verordnung spricht nicht von „Powerbank“ oder „Powerstation“. Sie denkt in Rechtskategorien, und die Kategorie entscheidet über die zusätzlichen Pflichtangaben. Ein Detail überrascht viele: Oberhalb von 5 kg fällt eine Batterie, die weder zu einem E-Bike noch zu einem Fahrzeug gehört, in die Kategorie „Industriebatterie“, auch wenn Sie damit nur auf dem Campingplatz Wasser kochen.
| Kategorie nach der Verordnung | Was das bei uns bedeutet | Zusätzliche Pflichtangabe |
|---|---|---|
| Gerätebatterie für allgemeine Verwendung | AA, AAA, Baby C, Mono D, 9 V: die Standardformate im Handel | Mindestdurchschnittsdauer nach harmonisierter Methode |
| Gerätebatterie | Powerbank, Werkzeugakku, Kameraakku: verkapselt und unter 5 kg | Kapazität (mAh oder Wh) |
| LV-Batterie | E-Bike, E-Scooter | Kapazität, ab 2027 zusätzlich Batteriepass |
| Industriebatterie | Jede Batterie über 5 kg, die in keine der obigen Kategorien passt: die meisten Powerstations | Kapazität, ab 2 kWh zusätzlich Batteriepass |
Die Folge ist sehr konkret. Eine kleine mobile Batterie mit 300 Wh bleibt meist unter 5 kg und folgt dem Regime der Gerätebatterien. Eine Powerstation mit 1.000 Wh und rund fünfzehn Kilogramm fällt unter das Industrieregime und braucht ab 2027 einen digitalen Batteriepass. Dasselbe Gerät im Kofferraum, zwei verschiedene Rechtsregime.
Zwei Angaben, die den Vergleich endlich möglich machen
Der Rest des Etiketts dient der Rückverfolgbarkeit. Zwei Angaben betreffen jedoch unmittelbar den Käufer, weil sie ein altes Problem angehen: Man kann zwei Produkte bisher kaum ehrlich vergleichen.
Kapazität, von allen angegeben
Das ist der wunde Punkt bei Powerbanks. Heute steht 20.000 mAh groß auf der Verpackung, ohne den Hinweis, dass es sich um die Zellkapazität bei 3,7 V handelt und nicht um die am USB-Ausgang tatsächlich verfügbare Energie. Diesen Mechanismus haben wir in unserem Beitrag über den wahren Wert der angegebenen mAh aufgeschlüsselt; dieselbe Unschärfe gibt es bei Powerstations mit den angegebenen Wh.
Das Pflichtetikett hebt diese physikalische Differenz nicht auf, sie liegt in der Spannungswandlung begründet. Es schreibt aber eine deklarierte, nach definierter Methode gemessene Kapazität vor, und macht die Differenz damit deutlich schwerer zu kaschieren. Ein echter Fortschritt, auch wenn für einen seriösen Vergleich weiterhin Wh statt mAh zu lesen sind.
Mindestdurchschnittsdauer bei Batterien
Das ist die nützlichste Neuerung im Regal für Batterien. Gerätebatterien für allgemeine Verwendung müssen ihre Mindestdurchschnittsdauer in Referenzanwendungen angeben, ermittelt nach einem harmonisierten Prüfverfahren. Vorbei sind die unmöglichen Vergleiche zwischen einer Packung, die „bis zu 10 Jahre Lagerfähigkeit“ verspricht, und einer anderen, die mit „langanhaltender Power“ wirbt: Zwei Packungen nebeneinander haben endlich eine gemeinsame Zahl.
Was sich für Sie im Regal ändert
Das Wichtigste zuerst, weil es viel Sorge erspart: Es gibt keinen Produktrückruf. Die Regel gilt für Batterien, die ab dem 18. August 2026 in Verkehr gebracht werden. Alles, was vorher in Verkehr gebracht wurde, darf unverändert mit der alten Kennzeichnung verkauft werden.
Praktische Folge: Die Regale sind mehrere Monate lang gemischt. Neben Produkten mit dem vollständigen neuen Etikett stehen ältere Bestände mit deutlich weniger Angaben. Das ist weder Betrug noch minderwertige Ware, sondern schlicht Lagerabverkauf.
So nutzen Sie das beim Kauf:
- Auf die Chemie schauen. Bei einer Powerstation oder einer mobilen Batterie unterscheiden sich „LiFePO4“ und „NMC“ in Lebensdauer und Verhalten deutlich. Unser Beitrag Li-Ionen gegen LiFePO4 zeigt, was wofür passt.
- Auf das Herstellungsdatum schauen. Eine Lithiumzelle altert auch ungenutzt. Ein vor drei Jahren gefertigtes und seither eingelagertes Gerät ist zum gleichen Preis nicht dasselbe wert wie ein aktuelles.
- Auf die Kapazität in Wh schauen. Nur diese Einheit erlaubt es, Powerbank, Werkzeugakku und Powerstation auf einer Skala zu vergleichen. Sie ist auch die maßgebliche Zahl, wenn Sie eine Batterie ins Flugzeug mitnehmen.
Seriöse Marken hatten all das längst, meist versteckt im Datenblatt in Kleinschrift. Ab August 2026 rückt es wieder auf das Produkt, bei allen an derselben Stelle. Genau darin liegt der Nutzen der Verordnung: Sie schafft keine neue Information, sie macht sie vergleichbar.
Nach 2026: QR-Code und Batteriepass
Das gedruckte Etikett ist nur eine Etappe. Danach verlagert die Verordnung vieles ins Digitale, mit zwei Terminen am 18. Februar 2027.
Zunächst muss ein QR-Code auf den Batterien erscheinen, der Zugang zu den regulatorischen Informationen gibt: Konformitätserklärung, CO2-Fußabdruck, Sammelhinweise. Bis dahin müssen einige dieser Angaben das Produkt physisch begleiten.
Anschließend wird der digitale Batteriepass Pflicht für Batterien von Elektrofahrzeugen, für Batterien leichter Verkehrsmittel und für Industriebatterien über 2 kWh. Jedes Exemplar erhält einen eindeutigen elektronischen Datensatz zu Zusammensetzung, Leistung und Historie. Das ist die Grundlage für Reparatur und Wiederverwendung: zu wissen, was in einer Batterie steckt, bevor über Reparatur, Aufbereitung oder Recycling entschieden wird.
Dieselbe Logik trägt den anderen großen Strang der Verordnung, den wir separat behandelt haben: die Pflicht, Batterien in tragbaren Geräten ab dem 18. Februar 2027 für Nutzerinnen und Nutzer leicht austauschbar zu machen. Kennzeichnung, Batteriepass, Austauschbarkeit: drei Bausteine für ein Ziel, Batterien länger nutzbar zu halten.



