27. September 2026: Die EU verbietet generische Umweltaussagen
Ab dem 27. September 2026 gilt die europäische EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825) in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie ändert zwei bestehende Rechtstexte zu unlauteren Geschäftspraktiken und Verbraucherinformation, um gezielt Umweltaussagen zu regeln: Wörter, Bilder, private Gütezeichen, Produktnamen oder jede Botschaft, die einen ökologischen Vorteil suggeriert.
Der Text ist im März 2024 in Kraft getreten, die Umsetzung in nationales Recht war für den 27. März 2026 in jedem Mitgliedstaat vorgesehen. Mehrere Länder lagen bei der Umsetzung zurück und wurden von der Europäischen Kommission förmlich ermahnt. Die tatsächliche Anwendung lässt dagegen keinen Zweifel zu: Sie beginnt am 27. September 2026 in der gesamten Union, unabhängig vom Stand der jeweiligen nationalen Umsetzung.
Welche Begriffe werden auf einer Produktseite oder in Werbung riskant?
Die Richtlinie zielt vor allem auf generische Aussagen, also vage Formulierungen, die weder den gemeinten Umweltaspekt noch den dahinterstehenden Beleg benennen. Dazu zählen Begriffe wie „ökologisch”, „grün”, „umweltfreundlich”, „nachhaltig” oder „biologisch abbaubar”, wenn sie allein stehen, ohne Studie oder Zertifizierung dahinter.
Der für unsere Branche wichtigste Fall betrifft Aussagen wie „klimaneutral”, „CO2-neutral” oder „kohlenstoffneutral”, wenn sie allein auf CO2-Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette des Produkts beruhen (Kauf von CO2-Zertifikaten, Finanzierung von Baumpflanzungen anderswo usw.). Eine solche Kompensation allein wird eine Klimaneutralitätsaussage auf einem Produkt oder in einer Werbung künftig nicht mehr rechtfertigen. Das ist eine in der Unterhaltungselektronik und bei mobiler Energie weit verbreitete Praxis: Mehrere Hersteller von Batterien, Powerstations und Solarpanels werben seit Jahren mit „klimaneutralem Versand” oder „klimaneutraler Verpackung”.
| Aussage | Status ab dem 27.09.2026 |
|---|---|
| „Klimaneutral” / „CO2-neutral” nur durch Kompensation | Verboten |
| „Ökologisch”, „grün”, „nachhaltig” ohne Nachweis | Verboten |
| Privates Gütezeichen ohne unabhängiges Zertifizierungssystem | Verboten |
| Präzise, belegte Aussage (z. B. „30 % zertifiziertes Recyclingplastik”) | Erlaubt |
Was weiterhin erlaubt bleibt: der Nachweis vor dem Wort
Die Richtlinie verbietet nicht, über Umweltthemen zu sprechen: Sie verbietet, dies ohne Nachweis zu tun. Erlaubt bleiben präzise, spezifische und belegte Aussagen, die einen klar identifizierten und nachweisbaren Umweltaspekt benennen, etwa „hergestellt mit 30 % recyceltem Kunststoff nach Verbrauch, zertifiziert durch eine unabhängige Stelle” statt eines vagen „umweltfreundliches Produkt”.
Ebenfalls zulässig bleiben zukünftige, quantifizierte Ziele (zum Beispiel „Klimaneutralität bis 2040 angestrebt”), sofern sie mit einem detaillierten Umsetzungsplan und einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung der Fortschritte einhergehen. Ein fernes Versprechen ohne Meilensteine und ohne externe Kontrolle gilt weiterhin als irreführend.
Warum das Käufer von Batterien, Powerbanks und Solarpanels betrifft
Die Branche der mobilen Energie ist unmittelbar betroffen. Viele Marken, die wir aufmerksam verfolgen (unter anderem EcoFlow, Anker, Jackery, Bluetti), kommunizieren regelmäßig über den ökologischen Fußabdruck ihrer Powerstations, Powerbanks, Ladegeräte und Solarpanels: „klimaneutraler Versand”, „umweltfreundliche Herstellung”, „100 % recycelbare Verpackung”. Diese Aussagen verschwinden nicht unbedingt, müssen sich künftig aber auf überprüfbare Nachweise stützen statt auf eine einfache Kompensation oder eine Marketingformel.
Für Käufer ist das insgesamt eine gute Nachricht: Es senkt das Risiko, sich für ein Produkt allein aufgrund eines hohlen Umweltversprechens zu entscheiden, zu einem Zeitpunkt, an dem die EU-Verordnung zur Batteriekennzeichnung bereits mehr Transparenz über Zusammensetzung und Recyclingfähigkeit vorschreibt. Beide Regelwerke ergänzen sich: Das eine regelt die verpflichtenden technischen Angaben auf dem Etikett, das andere die Marketingversprechen rund um das Produkt. Um Modelle anhand messbarer Kriterien statt Slogans zu vergleichen, zeigen unsere Auswahl an Powerstations und unser Solar-Bereich reale Kapazität, Wirkungsgrad und Materialien.
Bereits im Handel befindliche Produkte sind nicht rückwirkend betroffen
Ein wichtiger Punkt, um die Tragweite des Textes nicht falsch einzuschätzen: Die Richtlinie gilt nicht rückwirkend. Ein Produkt, das bereits vor dem 27. September 2026 im Handel ist, mit bestehender Verpackung oder Produktseite, muss weder aus dem Verkauf genommen noch eilig umformuliert werden. Die Regel gilt für die neue Produktion und neue kommerzielle Kommunikation ab diesem Datum.
In den kommenden Monaten ist daher eher mit einem schrittweisen Verschwinden bestimmter Marketingformulierungen zu rechnen als mit einer abrupten Umstellung von einem Tag auf den anderen. Unser Team verfolgt dieses Thema weiter und aktualisiert diesen Artikel, sobald offizielle Klarstellungen oder erste konkrete Anwendungsfälle die Tragweite des Textes präzisieren.



